BUND Ortsgruppe Pfinztal
Mitglied werden Jetzt spenden
BUND Ortsgruppe Pfinztal

Satzung der BUND-Ortsgruppe Pfinztal


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Die BUND-Ortsgruppe Pfinztal ist Teil des BUND-Landesverbandes BadenWürttemberg e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). Die
BUND-Ortsgruppe Pfinztal soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in KarlsruheDurlach eingetragen werden.

2. Der Verein führt den Namen: BUND-Ortsgruppe Pfinztal, nach Eintrag in das Register
mit dem Zusatz „e.V.“.

3. Er hat seinen Sitz in Pfinztal.

4. Die BUND-Ortsgruppe Pfinztal umfaßt das Gemeindegebiet der bürgerlichen Gemeinde
Pfinztal.

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung

1. Zweck der BUND-Ortsgruppe Pfinztal ist die Förderung und Durchsetzung des Umweltund Naturschutzes im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde und Unversehrtheit
des Menschen, der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen
und der Existenz von Tieren und Pflanzen sowie der Bewahrung all dieser Güter vor einer
Beeinträchtigung und Zerstörung.

2. Die BUND-Ortsgruppe Pfinztal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorbezeichneten Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die BUND-Ortsgruppe Pfinztal steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen
Grundordnung des Grundgesetzes für Deutschland und der Landesverfassung von BadenWürttemberg. Sie ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder der BUND-Ortsgruppe Pfinztal sind alle Mitglieder des BUND-Landesverbands
Baden-Württemberg e.V., die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Pfinztal haben.
Mitglieder des Landesverbands mit anderem Hauptwohnsitz können auf Wunsch mit
Einverständnis des Vorstands der BUND-Ortsgruppe Pfinztal Mitglied der BUND-Ortsgruppe Pfinztal werden. Wird ein Mitglied des Landesverbands mit Hauptwohnsitz
in Pfinztal Mitglied eines anderen Ortsverbands, erlischt seine Mitgliedschaft in der
BUND-Ortsgruppe Pfinztal. Die Mitgliedschaft in der BUND-Ortsgruppe Pfinztal kann
auch durch eine entsprechende Erklärung des Mitglieds an den Vorstand beendet werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfer

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt entweder brieflich oder durch eine
entsprechende Mitteilung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pfinztal.

3. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen drei Wochen einzuberufen,
wenn es 1/5 der Mitglieder mit Angabe eines entsprechenden Grundes verlangt oder der
Ortsgruppenvorstand mit Mehrheit einen entsprechenden Beschluß faßt.

6. Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime
Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden
bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen
unbeachtet.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Ortsgruppe. Sie setzt sich aus allen
Mitgliedern der Ortsgruppe zusammen.

2. Jedes Mitglied hat Antrags-, Stimm- und Rederecht.

3. Zu den Aufgaben der Ortsgruppenversammlung gehören u. a. die Festlegung der
Arbeitsschwerpunkte der Ortsgruppe, die Wahl und die Abberufung des Vorstands, die
Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, Entgegennahme der Berichte des Vorstands
und der Kassenprüfer. Außerdem beschließt sie die Satzung der Ortsgruppe.

4. Über die Beschlüsse der Ortsgruppenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das allen
Mitgliedern zugänglich sein muß.

§ 7 Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen

1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 gleichberechtigten Mitgliedern.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

3. Die Wahlen erfolgen auf Verlangen eines wahlberechtigten Mitglieds in geheimer
Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird
ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache
Mehrheit der Stimmen erhält.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der
darauffolgenden Mitgliederversammlung nachgewählt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein einzeln nach außen.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

3. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
Satzung der BUND-Ortsgruppe Pfinztal, Seite 3 von 3

4. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

5. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem
Vorstandsmitglied ab. Er bestimmt die Art der Einladung zu der Sitzung und den Ort der
Sitzung.

6. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er ist bei der Anwesenheit von
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.

7. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die zur Eintragung in das Vereinsregister
notwendig sind, werden vom Vorstand ohne weitere Beschlußfassung durch die
Mitgliederversammlung umgesetzt. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten
Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 9 Kassenprüfer

1. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der Amtszeit des Vorstands.

2. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassenbücher einzusehen und
vorhandene Konten und Kassen zu prüfen.

3. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht
abzugeben.

§ 10 Zusammenarbeit mit dem Landesverband

1. Die Ortsgruppe kann Verpflichtungen, die den Bestand ihres eigenen Vermögens
übersteigen, nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den Landesverband
eingehen.

2. Rechtsstreitigkeiten kann die Ortsgruppe nur in Abstimmung mit dem Landesverband
(Referat Recht) führen.

3. Der Inhalt öffentlicher Erklärungen von überörtlicher Bedeutung soll nach Möglichkeit
mit dem Landesverband abgestimmt werden.

4. Stellungnahmen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz erfolgen in Zusammenarbeit mit den
dazu vom Landesverband bestimmten Arbeitskreisen und/oder Regionalgeschäftsführern.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an den BUND-Landesverband,
der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Die Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 26.1.2001 und geändert
durch die Mitgliederversammlung am 16.11.2012.