ORTSGRUPPE PFINZTAL

Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf "Heilbrunn-Engelfeld"

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der sogenannten "Träger öffentlicher Belange" an der Aufstellung des Bebauungsplans "Heilbrunn-Engelfeld" haben die großen Naturschutzverbände BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland), NABU (Naturschutzbund Deutschland) und LNV (Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg) eine gemeinsame Stellungnahme an die Gemeinde Pfinztal abgegeben, die von der BUND Ortsgruppe Pfinztal erarbeitet worden war.
Hier ist, für Interessierte, der Wortlaut dieser Stellungnahme:

1. Erfordernis der Planung
Dem Bebauungsplan mangelt es an der nach § 1 Abs. 3 BauGB vorgeschriebenen Erforderlichkeit. Wie auch der Begründung zu entnehmen ist, wird (unter anderem vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg) für Pfinztal, ebenso wie für den gesamten Landkreis Karlsruhe und für ganz Baden-Württemberg, ein Rückgang der Bevölkerungszahlen prognostiziert; dabei handelt es sich übrigens nicht nur um eine Prognose, sondern um eine bereits begonnene, zu beobachtende Entwicklung. Daß die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete dem nicht erfolgreich entgegenwirken kann, beweist z.B. die Entwicklung der Nachbargemeinden Karlsbad, Remchingen und Walzbachtal. Alle drei haben in den vergangenen 10 Jahren erheblich mehr neue Baugebiete ausgewiesen als Pfinztal, dennoch ist in allen drei Gemeinden im Vergleich zu Pfinztal eine ähnliche (Walzbachtal, Remchingen) oder sogar eine deutlich stärker rückläufige Bevölkerungsentwicklung zu beobachten. Die Behauptung, der Raum Karlsruhe werde eine Zuwanderungsregion bleiben, entspricht nicht den zu beobachtenden Tatsachen; lediglich für die Stadt Karlsruhe ist in der jüngeren Vergangenheit noch eine Bevölkerungszunahme durch Zuwanderungen - nicht zuletzt auch aus den Umlandgemeinden - festzustellen.
Angesichts dieser unzweifelhaften demographischen Entwicklung, zahlreicher unbebauter, erschlossener und bebaubarer Grundstücke und zunehmenden Leerständen an Wohnungen und Wohnhäusern in Pfinztal besteht keinerlei Erfordernis für die Ausweisung eines neuen großen Baugebiets.

2. Schutzgut Pflanzen und Tiere
2.1. Artenschutz
Die vorgelegten faunistischen Bestandserhebungen sind stark defizitär:

Säugetiere:
Hierzu findet sich lediglich die Angabe: "Keine Nachweise von Fledermausquartieren." Tatsächlich sind aber im Plangebiet Fledermausvorkommen zu beobachten, und wir bezweifeln, daß sich keine Ruhequartiere dort befinden. Mindestens sind Artfeststellungen der im Plangebiet registrierbaren Fledermäuse durchzuführen und eine Bewertung der für sie zu erwartenden Beeinträchtigungen vorzunehmen.
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, daß im Plangebiet Rehe und Füchse beobachtet werden können; beide zählen zwar, weil dem Jagdrecht unterliegend, nicht zu den besonders oder streng geschützten Arten, ihr Vorkommen sollte jedoch im Umweltbericht mit bewertet werden.

Vögel:
Neben den aufgelisteten Arten ist nach unserer sicheren Kenntnis auch der Grünspecht (streng geschützte Art) im Plangebiet anzutreffen. Daß diese doch recht auffällige Art nicht festgestellt wurde, läßt vermuten, daß auch andere Arten übersehen wurden; hier sind dringend Nacherhebungen durchzuführen.
Reptilien:
Neben Zauneidechse und Blindschleiche kommt auch die Schlingnatter (streng geschützt, FFH-RL Anhang IV), wie bereits per Mail am 07.06.2011 mitgeteilt, im Plangebiet vor. Nach Aussagen von Anwohnern der Heilbrunnstraße wurden dort bereits mehrfach Schlangen - zweifellos wohl ebenfalls Schlingnattern - gesichtet.
Amphibien:
Die Aussage, es seien keine Laichgewässer und deshalb kein weiterer Untersuchungsbedarf vorhanden, läßt am fachlichen Sachverstand des Gutachters zweifeln, denn bekanntlich halten sich die allermeisten Amphibien nicht ganzjährig im oder dicht am Laichgewässer auf. Bereits im Scopingtermin am 15.07.2009 wurde deshalb von Seiten des BUND auf das in der Nachbarschaft des Plangebiets befindliche große Laichgewässer "Edergrube" hingewiesen. Das gesamte Plangebiet liegt in einer Entfernung von ca. 400 m bis maximal ca. 1000 m von der "Edergrube" entfernt. Wie in der Fachliteratur beschrieben, wandern Springfrösche bis über 1000 m zwischen Laichgewässer und Landlebensraum, Erdkröten bis über 2000 m, und auch für Molche sind Wanderstrecken von mehr als 500 m beschrieben.
Im Plangebiet sind uns sichere Nachweise in Form von Einzelbeobachtungen von Springfrosch (streng geschützt, FFH-RL Anhang IV), Erdkröte (besonders geschützt) und Bergmolch (besonders geschützt) bekannt. Der Nachweis des Bergmolchs macht es sehr wahrscheinlich, daß auch der Kammmolch (streng geschützt, FFH-RL Anhang II und IV) das Gebiet als Landlebensraum nutzt, denn beide sind als Zuwanderer zur Edergrube bekannt, und letzterer steht ersterem in seinem Aktionsradius nicht nach. Die Erdkröte nutzt das Plangebiet übrigens nicht nur als Landlebensraum, sondern wandert auch in nennenswerten Individuenzahlen aus dem Gewann Bohrain durch das Plangebiet Richtung Edergrube; in jedem Frühjahr sind die Tiere auf dem entsprechenden Streckenabschnitt der Verbindungsstraße Söllingen/Wöschbach beim Queren der Straße zu beobachten. Sie würden zukünftig teilweise die neuen Straßen im Plangebiet als Wanderstrecke mit nutzen (und dort dem Verkehr zum Opfer fallen). Für die Sommers im Plangebiet lebenden sowie dort überwinternden Amphibien würde die Realisierung der Planung eine weitgehende Zerstörung ihrer Ruhestätten bedeuten.

Insekten:
Bei den Untersuchungen zur "Nordumgehung Söllingen" wurde im Teil-Untersuchungsraum "Streuobstwiesen im Gewann Engelfeld", der mit dem jetzigen Plangebiet überlappt, unter anderem die seltene Grabwespe Ectemnius fossorius nachgewiesen, die in der Roten Liste sowohl Baden-Württembergs als auch ganz Deutschlands in der Kategorie "vom Aussterben bedroht" gelistet ist; auch hierauf wurde bereits im Scopingtermin hingewiesen. Da wundert es uns, daß bei den Artenerhebungen zwar die Wildbienen, nicht aber auch die hier offensichtlich relevanten Grabwespen erfaßt wurden.

Wir halten es nicht für realisierbar, für alle betroffenen Tierarten (Zauneidechse, Schlingnatter, Springfrosch, wahrscheinlich auch Kammmolch und Fledermäuse, außerdem alle Brutvogelarten) die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden; dies dürfte sowohl an fehlenden geeigneten Flächen in der Umgebung des Plangebiets als auch an zu langen erforderlichen Vorlaufzeiten scheitern. Somit stehen der Realisierung des Vorhabens nicht nur die fehlende Erforderlichkeit, sondern auch zwingende artenschutzrechtliche Gründe entgegen.

2.2. Geschütztes Biotop
Das nach § 32 NatSchG geschützte "Feldgehölz südwestlich Engelfeld" liegt nicht "unmittelbar westlich", sondern laut Bebauungsplan-Entwurf zum größten Teil innerhalb der Plangebietsgrenze, auf bzw. am Rande des vorgesehenen Spielplatzgeländes. Auch wenn bei der Gestaltung des Spielplatzes das Gehölz nicht beseitigt wird, würde doch seine Umwandlung von einem "Feldgehölz" zu einem "Spielplatz-Randgehölz" eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops darstellen und wäre somit nach § 32 Abs. 2 NatSchG unzulässig.

3. Schutzgut Boden
Für das Vorhaben werden überwiegend hochwertige bis sehr hochwertige Bodenflächen in Anspruch genommen, ohne daß Aussicht auf eine schutzgutinterne Kompensationsmöglichkeit gegeben ist. Damit verstößt das Vorhaben, insbesondere im Zusammenhang mit der mangelnden Erforderlichkeit, gegen die Grundsätze des Bodenschutzes, auch und besonders gegen die Vorgaben nach § 1a Abs. 2 BauGB.

4. Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Sachlich falsch ist die Aussage, im Plangebiet seien keine Kulturgüter bekannt. Tatsächlich ist seit vielen Jahren allgemein bekannt, daß im Westteil des Plangebiets eine "Villa rustica" aus der Römerzeit (2. - 3. Jhd. n. Chr.) liegt. Weniger bekannt, aber auch seit vielen Jahren aktenkundig, ist ein Reihengräberfeld aus der Merowingerzeit (6. - 7. Jhd. n. Chr.) im Ostteil des Plangebiets; vgl. beigefügte Kopien aus den Unterlagen des (ehemaligen) Landesdenkmalamts. Beide archäologischen Kulturdenkmale würden durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt, wenn nicht zerstört; auch dies steht der Planung entgegen.

5. Eingriffs-/Ausgleichsbewertung
Das angewandte Bewertungsmodell für den Biotopeingriff und -ausgleich entspricht, obwohl es von den Naturschutzbehörden (wider besseres Wissen?) allgemein anerkannt wird, nicht den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere weil die Bewertung der Planung auf dem voraussichtlichen Zustand nach ca. 25 Jahren Entwicklungszeit basiert, wogegen es in § 21 Abs. 2 NatSchG heißt: "Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen Großlandschaft in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist." Demnach hat eine Kompensation zeitnah zum Eingriff und nicht 25 Jahre später zu erfolgen.
Besonders deutlich wird die Fehlbewertung des Modells bei der Bewertung von Einzelbäumen: Während bei der Bestandsbewertung zu fällende Bäume mit ihrem realen Stammumfang in die Bewertung eingehen, werden für die Planungsbewertung neu zu pflanzende Bäume mit einem fiktiven, auf 25 Jahre "hochgerechneten" Stammumfang von 80 cm bewertet. Das führt zu der geradezu absurden Situation, daß die Fällung eines Baumes mit 40 oder 60 cm Stammumfang und die Ersatzpflanzung eines Jungbaums als ökologischer Gewinn berechnet wird!!!