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Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der sogenannten
"Träger öffentlicher Belange" an der Aufstellung
des Bebauungsplans "Heilbrunn-Engelfeld" haben die großen
Naturschutzverbände BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland), NABU (Naturschutzbund Deutschland) und LNV (Landesnaturschutzverband
Baden-Württemberg) eine gemeinsame Stellungnahme an die Gemeinde
Pfinztal abgegeben, die von der BUND Ortsgruppe Pfinztal erarbeitet
worden war.
Hier ist, für Interessierte, der Wortlaut dieser Stellungnahme:
1.
Erfordernis der Planung
Dem Bebauungsplan mangelt es an der nach § 1 Abs. 3 BauGB vorgeschriebenen
Erforderlichkeit. Wie auch der Begründung zu entnehmen ist, wird
(unter anderem vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg) für
Pfinztal, ebenso wie für den gesamten Landkreis Karlsruhe und für
ganz Baden-Württemberg, ein Rückgang der Bevölkerungszahlen
prognostiziert; dabei handelt es sich übrigens nicht nur um eine
Prognose, sondern um eine bereits begonnene, zu beobachtende Entwicklung.
Daß die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete dem nicht erfolgreich
entgegenwirken kann, beweist z.B. die Entwicklung der Nachbargemeinden
Karlsbad, Remchingen und Walzbachtal. Alle drei haben in den vergangenen
10 Jahren erheblich mehr neue Baugebiete ausgewiesen als Pfinztal, dennoch
ist in allen drei Gemeinden im Vergleich zu Pfinztal eine ähnliche
(Walzbachtal, Remchingen) oder sogar eine deutlich stärker rückläufige
Bevölkerungsentwicklung zu beobachten. Die Behauptung, der Raum
Karlsruhe werde eine Zuwanderungsregion bleiben, entspricht nicht den
zu beobachtenden Tatsachen; lediglich für die Stadt Karlsruhe ist
in der jüngeren Vergangenheit noch eine Bevölkerungszunahme
durch Zuwanderungen - nicht zuletzt auch aus den Umlandgemeinden - festzustellen.
Angesichts dieser unzweifelhaften demographischen Entwicklung, zahlreicher
unbebauter, erschlossener und bebaubarer Grundstücke und zunehmenden
Leerständen an Wohnungen und Wohnhäusern in Pfinztal besteht
keinerlei Erfordernis für die Ausweisung eines neuen großen
Baugebiets.
2.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
2.1. Artenschutz
Die vorgelegten faunistischen Bestandserhebungen sind stark defizitär:
Säugetiere:
Hierzu findet sich lediglich die Angabe: "Keine Nachweise von Fledermausquartieren."
Tatsächlich sind aber im Plangebiet Fledermausvorkommen zu beobachten,
und wir bezweifeln, daß sich keine Ruhequartiere dort befinden.
Mindestens sind Artfeststellungen der im Plangebiet registrierbaren
Fledermäuse durchzuführen und eine Bewertung der für
sie zu erwartenden Beeinträchtigungen vorzunehmen.
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, daß im Plangebiet Rehe
und Füchse beobachtet werden können; beide zählen zwar,
weil dem Jagdrecht unterliegend, nicht zu den besonders oder streng
geschützten Arten, ihr Vorkommen sollte jedoch im Umweltbericht
mit bewertet werden.
Vögel:
Neben den aufgelisteten Arten ist nach unserer sicheren Kenntnis auch
der Grünspecht (streng geschützte Art) im Plangebiet anzutreffen.
Daß diese doch recht auffällige Art nicht festgestellt wurde,
läßt vermuten, daß auch andere Arten übersehen
wurden; hier sind dringend Nacherhebungen durchzuführen.
Reptilien:
Neben Zauneidechse und Blindschleiche kommt auch die Schlingnatter (streng
geschützt, FFH-RL Anhang IV), wie bereits per Mail am 07.06.2011
mitgeteilt, im Plangebiet vor. Nach Aussagen von Anwohnern der Heilbrunnstraße
wurden dort bereits mehrfach Schlangen - zweifellos wohl ebenfalls Schlingnattern
- gesichtet.
Amphibien:
Die Aussage, es seien keine Laichgewässer und deshalb kein weiterer
Untersuchungsbedarf vorhanden, läßt am fachlichen Sachverstand
des Gutachters zweifeln, denn bekanntlich halten sich die allermeisten
Amphibien nicht ganzjährig im oder dicht am Laichgewässer
auf. Bereits im Scopingtermin am 15.07.2009 wurde deshalb von Seiten
des BUND auf das in der Nachbarschaft des Plangebiets befindliche große
Laichgewässer "Edergrube" hingewiesen. Das gesamte Plangebiet
liegt in einer Entfernung von ca. 400 m bis maximal ca. 1000 m von der
"Edergrube" entfernt. Wie in der Fachliteratur beschrieben,
wandern Springfrösche bis über 1000 m zwischen Laichgewässer
und Landlebensraum, Erdkröten bis über 2000 m, und auch für
Molche sind Wanderstrecken von mehr als 500 m beschrieben.
Im Plangebiet sind uns sichere Nachweise in Form von Einzelbeobachtungen
von Springfrosch (streng geschützt, FFH-RL Anhang IV), Erdkröte
(besonders geschützt) und Bergmolch (besonders geschützt)
bekannt. Der Nachweis des Bergmolchs macht es sehr wahrscheinlich, daß
auch der Kammmolch (streng geschützt, FFH-RL Anhang II und IV)
das Gebiet als Landlebensraum nutzt, denn beide sind als Zuwanderer
zur Edergrube bekannt, und letzterer steht ersterem in seinem Aktionsradius
nicht nach. Die Erdkröte nutzt das Plangebiet übrigens nicht
nur als Landlebensraum, sondern wandert auch in nennenswerten Individuenzahlen
aus dem Gewann Bohrain durch das Plangebiet Richtung Edergrube; in jedem
Frühjahr sind die Tiere auf dem entsprechenden Streckenabschnitt
der Verbindungsstraße Söllingen/Wöschbach beim Queren
der Straße zu beobachten. Sie würden zukünftig teilweise
die neuen Straßen im Plangebiet als Wanderstrecke mit nutzen (und
dort dem Verkehr zum Opfer fallen). Für die Sommers im Plangebiet
lebenden sowie dort überwinternden Amphibien würde die Realisierung
der Planung eine weitgehende Zerstörung ihrer Ruhestätten
bedeuten.
Insekten:
Bei den Untersuchungen zur "Nordumgehung Söllingen" wurde
im Teil-Untersuchungsraum "Streuobstwiesen im Gewann Engelfeld",
der mit dem jetzigen Plangebiet überlappt, unter anderem die seltene
Grabwespe Ectemnius fossorius nachgewiesen, die in der Roten Liste sowohl
Baden-Württembergs als auch ganz Deutschlands in der Kategorie
"vom Aussterben bedroht" gelistet ist; auch hierauf wurde
bereits im Scopingtermin hingewiesen. Da wundert es uns, daß bei
den Artenerhebungen zwar die Wildbienen, nicht aber auch die hier offensichtlich
relevanten Grabwespen erfaßt wurden.
Wir halten
es nicht für realisierbar, für alle betroffenen Tierarten
(Zauneidechse, Schlingnatter, Springfrosch, wahrscheinlich auch Kammmolch
und Fledermäuse, außerdem alle Brutvogelarten) die Verbotstatbestände
nach § 44 BNatSchG durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
zu vermeiden; dies dürfte sowohl an fehlenden geeigneten Flächen
in der Umgebung des Plangebiets als auch an zu langen erforderlichen
Vorlaufzeiten scheitern. Somit stehen der Realisierung des Vorhabens
nicht nur die fehlende Erforderlichkeit, sondern auch zwingende artenschutzrechtliche
Gründe entgegen.
2.2.
Geschütztes Biotop
Das nach § 32 NatSchG geschützte "Feldgehölz südwestlich
Engelfeld" liegt nicht "unmittelbar westlich", sondern
laut Bebauungsplan-Entwurf zum größten Teil innerhalb der
Plangebietsgrenze, auf bzw. am Rande des vorgesehenen Spielplatzgeländes.
Auch wenn bei der Gestaltung des Spielplatzes das Gehölz nicht
beseitigt wird, würde doch seine Umwandlung von einem "Feldgehölz"
zu einem "Spielplatz-Randgehölz" eine erhebliche und
nachhaltige Beeinträchtigung des Biotops darstellen und wäre
somit nach § 32 Abs. 2 NatSchG unzulässig.
3. Schutzgut
Boden
Für das Vorhaben werden überwiegend hochwertige bis sehr hochwertige
Bodenflächen in Anspruch genommen, ohne daß Aussicht auf
eine schutzgutinterne Kompensationsmöglichkeit gegeben ist. Damit
verstößt das Vorhaben, insbesondere im Zusammenhang mit der
mangelnden Erforderlichkeit, gegen die Grundsätze des Bodenschutzes,
auch und besonders gegen die Vorgaben nach § 1a Abs. 2 BauGB.
4. Schutzgut
Kultur- und Sachgüter
Sachlich falsch ist die Aussage, im Plangebiet seien keine Kulturgüter
bekannt. Tatsächlich ist seit vielen Jahren allgemein bekannt,
daß im Westteil des Plangebiets eine "Villa rustica"
aus der Römerzeit (2. - 3. Jhd. n. Chr.) liegt. Weniger bekannt,
aber auch seit vielen Jahren aktenkundig, ist ein Reihengräberfeld
aus der Merowingerzeit (6. - 7. Jhd. n. Chr.) im Ostteil des Plangebiets;
vgl. beigefügte Kopien
aus den Unterlagen des (ehemaligen) Landesdenkmalamts. Beide archäologischen
Kulturdenkmale würden durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt,
wenn nicht zerstört; auch dies steht der Planung entgegen.
5. Eingriffs-/Ausgleichsbewertung
Das angewandte Bewertungsmodell für den Biotopeingriff und -ausgleich
entspricht, obwohl es von den Naturschutzbehörden (wider besseres
Wissen?) allgemein anerkannt wird, nicht den gesetzlichen Vorgaben,
insbesondere weil die Bewertung der Planung auf dem voraussichtlichen
Zustand nach ca. 25 Jahren Entwicklungszeit basiert, wogegen es in §
21 Abs. 2 NatSchG heißt: "Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung,
wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts
wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder
hergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist
eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen Großlandschaft
in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht
neu gestaltet ist." Demnach hat eine Kompensation zeitnah zum
Eingriff und nicht 25 Jahre später zu erfolgen.
Besonders deutlich wird die Fehlbewertung des Modells bei der Bewertung
von Einzelbäumen: Während bei der Bestandsbewertung zu fällende
Bäume mit ihrem realen Stammumfang in die Bewertung eingehen, werden
für die Planungsbewertung neu zu pflanzende Bäume mit einem
fiktiven, auf 25 Jahre "hochgerechneten" Stammumfang von 80
cm bewertet. Das führt zu der geradezu absurden Situation, daß
die Fällung eines Baumes mit 40 oder 60 cm Stammumfang und die
Ersatzpflanzung eines Jungbaums als ökologischer Gewinn berechnet
wird!!!
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